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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen Interquell 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Verkäufer bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen –zugrunde gelegt.

§ 2 Bestellungen und Aufträge, Angebotsunterlagen 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen in Textform anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).
(3) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können.

§ 3 Lebensmittel / Futtermittel / Lebensmittelzusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial 

Die Bedingungen zu dieser Ziffer gelten speziell für Lebensmittel, Futtermittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Verpackungsmaterial. Soweit in dieser Ziffer nicht abweichend geregelt, finden daneben die übrigen Regelungen der Einkaufsbedingungen Anwendung. 

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen müssen eingehalten werden. 

(2) Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der Produkte sowohl im Produktionsinland als auch auf den ihm von Interquell cereals bekannt gemachten Absatzmärkten. 

(3) Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsprodukte vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 

Jede Änderung von Mengen und/oder Zusammensetzung der Produkte in der Zutatenliste (Rezepturveränderung)sowie Verpackungsänderungen in Abweichung der von uns mit den Lieferanten vereinbarten Produktspezifikation müssen uns unverzüglich und frühzeitig vor der geplanten Umsetzung schriftlich mitgeteilt werden. Entsprechende Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, sofern die beabsichtigten Änderungen nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind. 

(4) Der Lieferant gewährleistet für die Vertragsprodukte ordnungsgemäße und lückenlose Kontrolle im Verlauf der Herstellung. Er ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Vertragsprodukte der jeweils gültigen Gesetzeslage und dem aktuellen Stand der Technik unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der produktspezifischen Lebensmittel- und Futtermittelindustrie entsprechen. 

(5) Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Vertragsware die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind über die Waren hinaus für jede Ware die verwendeten Zutaten, Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffe etc., der Zeitpunkt der Erzeugung, die Verpackungsmaterialien und der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Bedarfsfall auf Anforderung zu den Vertragsprodukten notwendige Auskünfte bzw. Informationen unverzüglich schriftlich zu erteilen. 

§ 4 Preise , Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben 

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. 

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. 

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. 

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. 

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug 

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. 

(2) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können. 

(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 1,0 %, maximal 8 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 

§ 6 Gefahrenübergang – Dokumente 

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. 

(2) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. 

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 

§ 7 Gewährleistungsansprüche

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate. 

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. 

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 

(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. 

§ 8 Produkthaftung 

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen € zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. 

§ 9 Schutzrechte 

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. 

(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt , Beistellung, Werkzeuge

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 

(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§ 11 Ersatzteile für Fahrzeuge, Anlagen, Maschinen, Werkzeuge 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 12 Geheimhaltung 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. 

(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. 

(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 12 verpflichten. 

§ 13 Abtretung  

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. 

§ 14 Einhaltung von Gesetzen, Code of Conduct 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutz- und tierschutzrechtliche Vorschriften, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die UN-Konventionen über die Rechte von Kindern.

(2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, den bei Interquell bestehenden Verhaltenskodex -Code of Conduct- in der Geschäftsbeziehung zu beachten.

(4) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 13 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen. 

§ 15 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl 

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

(3) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen). 

Stand: 01.10.2022